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Förderverein Benno Kittl e.V.
Förderverein Benno Kittl e.V.
   
 

Förderrichtlinien

Förderrichtlinie des Fördervereins „Benno Kittl e.V.“über die Gewährung eine Stipendiums an begabte Jugendliche.

1. Zuwendungszweck, Grundlage

Der Förderverein „Benno Kittl e.V.“, nachfolgend Förderverein genannt, gewährt
Stipendien, nachfolgend Zuwendungen genannt, für Schüler allgemein bildender
Schulen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.

Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Fördermittel gewährt. Ein
Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Zuwendungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung der Ausund Weiterbildung im In- und Ausland sowie anderer Maßnahmen, welche der Fort- und Weiterbildung dienen.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen werden zu den Ausgaben notwendiger Kosten

  • für mehrwöchige oder mehrmonatige Auslandsaufenthalte an Schulen
    außerhalb Deutschlands und Österreichs
  • für Schüleraustauschmaßnahmen
  • für finanziell aufwändige schulische Veranstaltungen in Deutschland und
    Österreich
  • für besondere Ausbildungsmaßnahmen auf dem musischen, dem sportlichen
    und dem naturwissenschaftlichen Gebiet
  • für finanziell besonders aufwändige Arbeiten auf dem Gebiet der Forschung
    (Facharbeiten, Seminararbeiten) geleistet

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Schülerinnen und Schüler, bis zum 18. Lebensjahr
vertreten durch die Erziehungsberechtigten, mit erstem Wohnsitz im Freistaat
Bayern/Deutschland sowie dem Bundesland Salzburg/Österreich, denen es an
finanziellen Mitteln fehlt, um ihrer Begabung entsprechend gefördert zu werden
Das Mindestalter zu fördernder Schülerinnen und Schüler beträgt 16 Jahren, das
Höchstalter 19 Jahre. Ältere oder jüngere Antragsteller können nur in zu
begründenden Ausnahmefällen Zuwendungen erhalten.


4. Zuwendungsvoraussetzungen

  1. Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung sind ausreichende
    schulische Leistungen, angemessenes Verhalten im Hinblick auf schulische
    Verpflichtungen und Bedürftigkeit, sowie ein einwandfreier Leumund.
    Neben dem Leistungsgedanke, der ein wesentliches Auswahlkriterium sein soll
    können auch besondere Begabungen im sportlichen, musischen oder
    künstlerischen Bereich eine Zuwendung rechtfertigen.
  2. Die Zuwendung wird für Schülerinnen und Schüler nur gewährt, wenn diese
    bzw. die Erziehungsberechtigten versichern, dass in Deutschland keine
    Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
    (Bundesausbildungsförderungsgesetz– BAföG) bzw. in Österreich Förder-
    Leistungs- oder Forschungsstipendien bezogen oder beantragt wurden oder
    werden sollen sowie Gelder Dritter privater oder stattlicher Stellen beantragt
    wurden oder bezogen werden bzw. werden sollen.

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

  1. Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer
    Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
  2. In Abhängigkeit von den jährlich zur Verfügung stehenden Fördermitteln und
    der Zahl der geförderten Schülerinnen und Schülern wird der, in der Regel
    einmalige Zuwendungsbetrag ermittelt.

6. Verfahren

  1. Die Förderung wird nur nach Antrag gewährt.
  2. Die Antragstellung muss schriftlich erfolgen.

    Als Anlage zum Antrag hat der Schulleiter der Schule oder des Gymnasiums, das
    die Antragstellerin oder der Antragsteller besucht, den ordnungsgemäßen
    Schulbesuch der Schülerin oder des Schülers zu bestätigen. Dem Antrag ist ein Verwendungsnachweis beizufügen. Der Verwendungsnachweis besteht in der Regel
    aus dem Nachweis über die entstandenen bzw. zu erwartenden Ausgaben und den zugehörigen Belegen. Soweit bereits Zahlungen, deren Erstattung beantragt wird, geleistet wurden, sind als Nachweise hierfür aussagekräftige Kopien von Rechnungen mit Quittungsvermerk oder Kopien der Kontoauszüge oder Einzahlungsbelege, die die Bezahlung der Ausgaben für die beantragte Förderung belegen, beizufügen. Aus den Nachweisen müssen der Name des Zahlungspflichtigen, der gezahlte Betrag, der Zweck und Zeitraum, für den der Betrag entrichtet wurde, und der Zahlungsempfän-ger ersichtlich sein.

    Der Förderverein soll durch die Antragstellung und die vorgelegten Unterlagen in die Lage versetzt werden, die Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben zu überprüfen um ihn in die Lage zu versetzen, festzustellen, dass Hindernisse gegen eine Auszahlung offensichtlich nicht bestehen. Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen und die zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß nachgewiesen ist. Der Antrag gilt nach der Bewilligung
    als Auszahlungsantrag.

  3. Zuständig für die Bearbeitung des Antrages und Bewilligung der Förderung ist
    der Vereinsvorstand. Anträge, die abgelehnt werden, sollen, müssen aber nicht
    begründet werden.

  4. Anträge auf Beteiligung an bereits entstandenen Kosten müssen bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Schuljahres (Schuljahresende: 31. Juli) des jeweiligen Jahres, in dem die Ausgaben entstanden sind bei dem Förderverein eingegangen sein, sonst können sie als verspätet abgelehnt werden.

    Anträge auf Beteiligung an künftig fällig werdenden Kosten müssen spätestens
    bis zum 31.03. des laufenden Jahres bei dem Förderverein eingegangen sein,
    sonst können sie als verspätet abgelehnt werden.
    Im Vorfeld der Antragstellung hat der Schulleiter auf dem Antrag den
    ordnungsgemäßen Schulbesuch der Schülerin oder des Schülers zu bestätigen.

  5. Die Förderung wird durch Überweisung auf das vom Antragsteller genannte
    Konto gezahlt.

  6. In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Härte die
    Förderung auch als Abschlag im Voraus gewährt werden. Der Antragsteller hat dafür
    in geeigneter Weise nachzuweisen, dass er zur Vorleistung nicht in der Lage ist.
    Ein Verwendungsnachweis entsprechend Nr. 7.2 Satz 3 bis 5 ist nach Ablauf des
    Zeitraumes, für den der Abschlag gezahlt wurde, unverzüglich zu erbringen,
    andernfalls der Förderverein berechtigt ist, die Erstattung der Zuwendung zu
    verlangen.

  7. In-Kraft-Treten
    Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

    Der Vorstand
    Benno Kittl Freilassing, den 21.04.2008


    Hinweis:
    Bitte sehen Sie davon ab, Fördergelder für Auslandsaufenthalte, Aus-, Weiterund / oder Fortbildungsveranstaltungen zu erbitten, für deren Teilnahme eine Zahlung zu leisten ist, die nicht erkennen läßt, welcher Kostenanteil (z.B. Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung, Kurs- oder Schulgebühren) einzelnen Leistungsbreichen zugeordnet ist. Dem Verein ist es aus steuerlichen
    Gründen nicht möglich, Leistungen, die Pauschal angeboten werden, anteilig also z.B. prozentual zu übernehmen. Während es z.B bei Auslandsaufenthalten zu Studienund Ausbildungszwecken bei Vorliegen der sonstigen Förderungskriterien möglich ist, Zuschüsse zu Flug,- Visa- und Transferkosten, zu Schul- und Veranstaltungsgebühren zur Verfügung zu stellen, kann dies bei einem Pauschalbetrag, der für einen Auslandsaufenthalt genannt wird und nicht erkennen läßt, welche Einzelbeträge auf die An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung, private und schulische Veranstaltungen entfällt, nicht geschehen.

Förderrichtlinien zum downloaden