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Förderrichtlinien
Förderrichtlinie des Fördervereins „Benno Kittl e.V.“über die Gewährung eine Stipendiums an begabte Jugendliche.
1. Zuwendungszweck, Grundlage
Der Förderverein „Benno Kittl e.V.“, nachfolgend Förderverein genannt, gewährt
Stipendien, nachfolgend Zuwendungen genannt, für Schüler allgemein bildender
Schulen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Fördermittel gewährt. Ein
Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Der Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Zuwendungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung der Ausund
Weiterbildung im In- und Ausland sowie anderer Maßnahmen, welche der
Fort- und Weiterbildung dienen.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungen werden zu den Ausgaben notwendiger Kosten
- für mehrwöchige oder mehrmonatige Auslandsaufenthalte an Schulen
außerhalb Deutschlands und Österreichs
- für Schüleraustauschmaßnahmen
- für finanziell aufwändige schulische Veranstaltungen in Deutschland und
Österreich
- für besondere Ausbildungsmaßnahmen auf dem musischen, dem sportlichen
und dem naturwissenschaftlichen Gebiet
- für finanziell besonders aufwändige Arbeiten auf dem Gebiet der Forschung
(Facharbeiten, Seminararbeiten)
geleistet
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Schülerinnen und Schüler, bis zum 18. Lebensjahr
vertreten durch die Erziehungsberechtigten, mit erstem Wohnsitz im Freistaat
Bayern/Deutschland sowie dem Bundesland Salzburg/Österreich, denen es an
finanziellen Mitteln fehlt, um ihrer Begabung entsprechend gefördert zu werden
Das Mindestalter zu fördernder Schülerinnen und Schüler beträgt 16 Jahren, das
Höchstalter 19 Jahre. Ältere oder jüngere Antragsteller können nur in zu
begründenden Ausnahmefällen Zuwendungen erhalten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
- Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung sind ausreichende
schulische Leistungen, angemessenes Verhalten im Hinblick auf schulische
Verpflichtungen und Bedürftigkeit, sowie ein einwandfreier Leumund.
Neben dem Leistungsgedanke, der ein wesentliches Auswahlkriterium sein soll
können auch besondere Begabungen im sportlichen, musischen oder
künstlerischen Bereich eine Zuwendung rechtfertigen.
- Die Zuwendung wird für Schülerinnen und Schüler nur gewährt, wenn diese
bzw. die Erziehungsberechtigten versichern, dass in Deutschland keine
Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz– BAföG) bzw. in Österreich Förder-
Leistungs- oder Forschungsstipendien bezogen oder beantragt wurden oder
werden sollen sowie Gelder Dritter privater oder stattlicher Stellen beantragt
wurden oder bezogen werden bzw. werden sollen.
5. Art und Umfang, Höhe der Förderung
- Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer
Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- In Abhängigkeit von den jährlich zur Verfügung stehenden Fördermitteln und
der Zahl der geförderten Schülerinnen und Schülern wird der, in der Regel
einmalige Zuwendungsbetrag ermittelt.
6. Verfahren
- Die Förderung wird nur nach Antrag gewährt.
- Die Antragstellung muss schriftlich erfolgen.
Als Anlage zum Antrag hat der Schulleiter der Schule oder des Gymnasiums, das
die Antragstellerin oder der Antragsteller besucht, den ordnungsgemäßen
Schulbesuch der Schülerin oder des Schülers zu bestätigen.
Dem Antrag ist ein Verwendungsnachweis beizufügen.
Der Verwendungsnachweis besteht in der Regel
aus
dem Nachweis über die entstandenen bzw. zu erwartenden Ausgaben und den zugehörigen Belegen.
Soweit bereits Zahlungen, deren Erstattung beantragt wird, geleistet wurden, sind
als Nachweise hierfür aussagekräftige Kopien von Rechnungen mit
Quittungsvermerk oder
Kopien der Kontoauszüge oder Einzahlungsbelege, die die Bezahlung der
Ausgaben für die beantragte Förderung belegen, beizufügen.
Aus den Nachweisen müssen der Name des Zahlungspflichtigen, der gezahlte
Betrag, der Zweck und Zeitraum, für den der Betrag entrichtet wurde, und der
Zahlungsempfän-ger ersichtlich sein.
Der Förderverein soll durch die Antragstellung und die vorgelegten Unterlagen in
die Lage versetzt werden, die Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der
Angaben zu überprüfen um ihn in die Lage zu versetzen, festzustellen, dass
Hindernisse gegen eine Auszahlung offensichtlich nicht bestehen.
Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen
vorliegen und die zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß
nachgewiesen ist.
Der Antrag gilt nach der Bewilligung
als Auszahlungsantrag.
- Zuständig für die Bearbeitung des Antrages und Bewilligung der Förderung ist
der Vereinsvorstand. Anträge, die abgelehnt werden, sollen, müssen aber nicht
begründet werden.
- Anträge auf Beteiligung an bereits entstandenen Kosten müssen bis
spätestens drei Monate nach Beendigung des Schuljahres (Schuljahresende: 31.
Juli) des jeweiligen Jahres, in dem die Ausgaben entstanden sind bei dem
Förderverein eingegangen sein, sonst können sie als verspätet abgelehnt werden.
Anträge auf Beteiligung an künftig fällig werdenden Kosten müssen spätestens
bis zum 31.03. des laufenden Jahres bei dem Förderverein eingegangen sein,
sonst können sie als verspätet abgelehnt werden.
Im Vorfeld der Antragstellung hat der Schulleiter auf dem Antrag den
ordnungsgemäßen Schulbesuch der Schülerin oder des Schülers zu bestätigen.
- Die Förderung wird durch Überweisung auf das vom Antragsteller genannte
Konto gezahlt.
- In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Härte die
Förderung auch als Abschlag im Voraus gewährt werden. Der Antragsteller hat
dafür
in geeigneter Weise nachzuweisen, dass er zur Vorleistung nicht in der Lage ist.
Ein Verwendungsnachweis entsprechend Nr. 7.2 Satz 3 bis 5 ist nach Ablauf des
Zeitraumes, für den der Abschlag gezahlt wurde, unverzüglich zu erbringen,
andernfalls der Förderverein berechtigt ist, die Erstattung der Zuwendung zu
verlangen.
- In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Vorstand
Benno Kittl Freilassing, den 21.04.2008
Hinweis:
Bitte sehen Sie davon ab, Fördergelder für Auslandsaufenthalte, Aus-, Weiterund /
oder Fortbildungsveranstaltungen zu erbitten, für deren Teilnahme eine Zahlung zu leisten ist, die nicht erkennen läßt, welcher Kostenanteil (z.B.
Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung, Kurs- oder Schulgebühren) einzelnen
Leistungsbreichen zugeordnet ist. Dem Verein ist es aus steuerlichen
Gründen nicht möglich, Leistungen, die Pauschal angeboten werden, anteilig also z.B.
prozentual zu übernehmen. Während es z.B bei Auslandsaufenthalten zu Studienund
Ausbildungszwecken bei Vorliegen der sonstigen Förderungskriterien
möglich ist, Zuschüsse zu Flug,- Visa- und Transferkosten, zu Schul- und
Veranstaltungsgebühren zur Verfügung zu stellen, kann dies bei einem
Pauschalbetrag, der für einen Auslandsaufenthalt genannt wird und nicht
erkennen läßt, welche Einzelbeträge auf die An- und Abreise, Unterkunft und
Verpflegung, private und schulische Veranstaltungen entfällt, nicht geschehen.
Förderrichtlinien zum downloaden
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