Satzung des Vereins
Fördervereins
"Benno Kittl" e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein "Benno Kittl".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen: Amtsgericht Laufen, Registergericht, Geschäftszeichen: VR 770. Der Name des Vereins lautet Förderverein "Benno Kittl" e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in D-83395 Freilassing, Martin-Oberndorfer-Str. 7
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung der Aus- und Weiterbildung im In- und Ausland sowie anderer Maßnahmen, welche der Fort- und Weiterbildung dienen.
Die Leistungen des Vereins sollen an Schüler (-innen) aus Österreich und Deutschland ausgerichtet werden, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um ihrer Begabung entsprechend gefördert zu werden. Dabei soll der Leistungsgedanke ein wesentliches
Auswahlkriterium sein.
- Die Verein vergibt insbesondere Stipendien
a) für mehrwöchige oder mehrmonatige Auslandsaufenthalte an Schulen außerhalb Deutschlands
b) für Schüleraustauschmaßnahmen
c) für finanziell aufwändige schulische Veranstaltungen in Deutschland
d) für besondere Ausbildungsmaßnahmen auf dem musischen,
dem sportlichen und dem naturwissenschaftlichen Gebiet
e) für finanziell besonders aufwändige Arbeiten auf dem Gebiet der Forschung (Facharbeiten, Seminararbeiten).
Voraussetzung für die Gewährung des Stipendiums sind gute schulische Leistungen, angemessenes Verhalten im Hinblick auf schulische Verpflichtungen und Bedürftigkeit.
- Die nähere Ausgestaltung der Vergabe der Stipendien regeln die "Richtlinien für die Vergabe des Benno Kittl-Stipendiums".
Diese Richtlinien werden von der Vereinsversammlung beschlossen.
Der Verein kann seine Mittel an die Stiftung "Benno Kittl" mit dem Sitz in der Schweiz weiterleiten.
Diese Stiftung verteilt ihre Mittel nach den selben Kriterien wie der deutsche Verein.
- Daneben verfolgt der Verein mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung durch selbstlose Unterstützung
von Schülern, bei denen eine Bedürftigkeit im Sinne des § 53 der AO vorliegt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf kein Organ und kein Mitglied des Vereins Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, über einen evtl. Auslagenersatz hinaus, erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluß von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederver-sammlung erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Förderreferenten
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt,
er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei
Wochen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gülrigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der
Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Karls-Gymnasiums Bad Reichenhall e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bayerisch Gmain, den 27. Mai 2004